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BVG-Rechner · 2. Säule

BVG Rechner 2026: 2. Säule und Pensionskasse berechnen

Das BVG ist die 2. Säule des Schweizer Vorsorgesystems: die berufliche Vorsorge über die Pensionskasse. Der darin versicherte (koordinierte) Lohn 2026 ist der Jahreslohn (höchstens 90'720 CHF) minus den Koordinationsabzug von 26'460 CHF — mindestens 3'780 und höchstens 64'260 CHF. Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mindestens 22'680 CHF im Jahr verdient (Quelle: BSV, Kennzahlen 2026).

Berechnen Sie Ihren koordinierten Lohn und den obligatorischen Sparbeitrag (Altersgutschrift) Ihrer Pensionskasse für 2026. Der Rechner nutzt die amtlichen Grenzwerte der 2. Säule und die alterabhängigen Beitragssätze nach Art. 16 BVG.

Stand
Grenzwerte 2026
BSV-Kennzahlen der beruflichen Vorsorge, Art. 16 BVG (SR 831.40)

Ihre Angaben

CHF
Jahre

Ihr BVG-Sparbeitrag 2026

Jährliche Altersgutschrift (total)

CHF 5'354

Bei einem koordinierten Lohn von 53'540 CHF.

Koordinierter Lohn

CHF 53'540

Gutschriftsatz

10%

Anteil Arbeitnehmer / Jahr

CHF 2'677

Anteil Arbeitnehmer / Monat

CHF 223

Anbieter-Überblick

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Was ist die 2. Säule? BVG, Pensionskasse, berufliche Vorsorge

Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge der Schweiz. Ihre gesetzliche Grundlage ist das BVG, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge — deshalb meinen 2. Säule, BVG, Pensionskasse und berufliche Vorsorge im Alltag dasselbe System. Versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mindestens 22'680 CHF pro Jahr verdient (2026). Die Sparbeiträge, die sogenannten Altersgutschriften, fliessen in die Pensionskasse des Arbeitgebers; dieser übernimmt mindestens die Hälfte. Zusammen mit der AHV (1. Säule) soll die 2. Säule rund 60 Prozent des letzten Lohns als Rente decken; die freiwillige Säule 3a bildet die 3. Säule.

Wie die drei Säulen zusammenspielen, zeigt der Vorsorgerechner: AHV, Pensionskasse und Säule 3a zusammen. Für die 1. Säule können Sie zusätzlich Ihre AHV-Rente 2026 berechnen — mit Rentenformel, Beitragsjahren und der neuen 13. AHV-Rente.

Altersgutschriften nach Alter (BVG 2026)

Die obligatorische Altersgutschrift ist nach Alter gestaffelt und in Art. 16 BVG (SR 831.40) festgelegt. Sie wird immer in Prozent des koordinierten Lohns berechnet — nicht des Bruttolohns:

Alter Altersgutschrift (% des koordinierten Lohns)
25–34 Jahre 7%
35–44 Jahre 10%
45–54 Jahre 15%
55–65 Jahre 18%

Vor dem 25. Altersjahr werden keine Altersgutschriften gebildet; versichert sind nur die Risiken Tod und Invalidität. Ab 25 beginnt der Sparprozess mit 7 Prozent und steigt in drei Stufen bis auf 18 Prozent ab 55. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Beiträge übernehmen; viele Pensionskassen kennen im Überobligatorium höhere Sätze oder einen tieferen Koordinationsabzug. Die Staffelung erklärt auch, warum die BVG-Abzüge auf der Lohnabrechnung mit 35, 45 und 55 Jahren spürbar steigen, obwohl der Lohn gleich bleibt.

Beispielrechnung: 30-jährig mit 6'500 CHF Monatslohn

So rechnet dieser BVG-Rechner Schritt für Schritt — hier für eine 30-jährige Person mit 6'500 CHF Monatslohn (12 Monatslöhne, also 78'000 CHF Jahreslohn):

  1. Jahreslohn: 12 × 6'500 = 78'000 CHF — unter dem oberen Grenzbetrag von 90'720 CHF, also voll massgebend.
  2. Koordinierter Lohn: 78'000 − 26'460 (Koordinationsabzug) = 51'540 CHF — innerhalb von Minimum (3'780) und Maximum (64'260 CHF).
  3. Gutschriftsatz: Mit 30 Jahren gilt die Stufe 25–34, also 7%.
  4. Altersgutschrift: 51'540 × 7% = 3'608 CHF pro Jahr.
  5. Aufteilung: Der Arbeitnehmer-Anteil beträgt bei der gesetzlichen 50/50-Aufteilung 1'804 CHF pro Jahr oder rund 150 CHF pro Monat; der Arbeitgeber zahlt mindestens gleich viel.

Mit 13. Monatslohn (84'500 CHF Jahreslohn) steigt der koordinierte Lohn auf 58'040 CHF und die Altersgutschrift auf 4'063 CHF. Nicht enthalten sind die Prämien für Tod und Invalidität sowie Verwaltungskosten — diese kommen je nach Pensionskasse dazu und stehen auf dem Vorsorgeausweis.

Koordinationsabzug und Eintrittsschwelle: so entsteht der koordinierte Lohn

Alle BVG-Grenzwerte leiten sich aus der maximalen jährlichen AHV-Altersrente von 30'240 CHF ab (Quelle: BSV, Kennzahlen 2026). Die Eintrittsschwelle von 22'680 CHF entspricht drei Vierteln dieser Rente, der Koordinationsabzug von 26'460 CHF sieben Achteln und der obere Grenzbetrag von 90'720 CHF dem Dreifachen. Der Koordinationsabzug stellt sicher, dass der Lohnteil, den bereits die AHV abdeckt, nicht ein zweites Mal in der Pensionskasse versichert wird — daher der Name «koordinierter Lohn». Für tiefe Löhne knapp über der Eintrittsschwelle greift der minimale koordinierte Lohn von 3'780 CHF, damit auch Teilzeitangestellte ein Altersguthaben aufbauen. Gegen oben ist das Obligatorium beim maximalen koordinierten Lohn von 64'260 CHF gedeckelt; höhere Löhne sichern viele Kassen freiwillig im Überobligatorium ab.

Mindestzins und Umwandlungssatz: was die 2. Säule leistet

Zwei Sätze bestimmen, was aus den Altersgutschriften später wird. Erstens der BVG-Mindestzinssatz: 2026 beträgt er 1,25 Prozent. Mit diesem Satz muss die Pensionskasse das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinsen; der Bundesrat legt ihn auf Empfehlung der Eidgenössischen BVG-Kommission fest. Zweitens der Mindestumwandlungssatz von 6,8 Prozent (Art. 14 BVG): Er übersetzt das obligatorische Altersguthaben beim Referenzalter 65 in die jährliche Rente. Ein Guthaben von 100'000 CHF ergibt so eine Altersrente von 6'800 CHF pro Jahr. Beide Sätze gelten nur für das Obligatorium — im Überobligatorium sind Verzinsung und Umwandlungssatz Sache des Pensionskassen-Reglements, weshalb der effektive «umhüllende» Umwandlungssatz vieler Kassen tiefer liegt.

Was passiert mit der 2. Säule beim Stellenwechsel?

Das Altersguthaben der 2. Säule bleibt bei einem Stellenwechsel vollständig erhalten. Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) verpflichtet die bisherige Pensionskasse, die gesamte Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers zu überweisen. Wer keine neue Stelle antritt — etwa bei einer Weiterbildung, einer Auszeit oder Erwerbslosigkeit — parkiert das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder in einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung; dort bleibt es gebunden und steuerfrei, bis es wieder in eine Pensionskasse eingebracht oder im Rentenalter bezogen wird. Eine Barauszahlung ist nur in gesetzlich definierten Fällen möglich, etwa bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Wichtig: Vergessene Freizügigkeitsguthaben können bei der Zentralstelle 2. Säule des Sicherheitsfonds BVG kostenlos gesucht werden.

Einkauf in die Pensionskasse: Lücken schliessen und Steuern sparen

Wer Beitragslücken hat — durch Lohnerhöhungen, Auslandaufenthalte, Teilzeit oder einen späten Berufseinstieg — kann sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen. Der maximal mögliche Einkaufsbetrag steht auf dem persönlichen Vorsorgeausweis. Einkäufe sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar und wirken damit wie eine grosse Säule-3a-Einzahlung; bei hohen Grenzsteuersätzen sind Ersparnisse von 30 bis 40 Rappen pro eingekauften Franken möglich. Zu beachten ist die Sperrfrist nach Art. 79b BVG: Innert drei Jahren nach einem Einkauf darf das entsprechende Guthaben nicht als Kapital bezogen werden, sonst wird der Steuerabzug rückgängig gemacht. Gestaffelte Einkäufe über mehrere Jahre brechen zudem die Steuerprogression mehrfach — steuerlich meist attraktiver als ein einzelner grosser Einkauf.

BVG-Abzug im Nettolohn — und die Lücke mit der Säule 3a schliessen

Auf der Lohnabrechnung erscheint der Arbeitnehmer-Anteil der Altersgutschrift als BVG- oder PK-Abzug, zusammen mit AHV/IV/EO (5,3%) und ALV (1,1%). Wie sich alle Abzüge zusammen auf Ihren Zahltag auswirken, zeigt der Lohnrechner: Brutto-Netto mit BVG-Abzug. Weil das Obligatorium nur Löhne bis 90'720 CHF versichert und der Koordinationsabzug den unteren Lohnteil ausklammert, entsteht bei vielen Erwerbstätigen eine Vorsorgelücke. Das wichtigste Instrument dagegen ist die gebundene Selbstvorsorge: Mit dem Säule 3a Rechner sehen Sie, wie viel Steuern der Maximalbetrag von 7'258 CHF (2026, mit Pensionskasse) in Ihrem Kanton spart.

Häufige Fragen zu BVG und 2. Säule

Was ist die 2. Säule?

Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge der Schweiz. Ihre gesetzliche Grundlage ist das BVG, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge — 2. Säule, BVG, Pensionskasse und berufliche Vorsorge bezeichnen im Alltag dasselbe System. Obligatorisch versichert ist, wer bei einem Arbeitgeber mindestens 22'680 CHF pro Jahr verdient (2026). Zusammen mit der AHV (1. Säule) soll die 2. Säule rund 60 Prozent des letzten Lohns als Rente decken; die freiwillige Säule 3a bildet die 3. Säule.

Was ist der koordinierte Lohn?

Der koordinierte Lohn ist der Teil Ihres Jahreslohns, der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) versichert wird. Er ergibt sich aus dem Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzugs von 26'460 CHF (2026), begrenzt auf den maximalen koordinierten Lohn von 64'260 CHF. Ist das Ergebnis kleiner als 3'780 CHF, gilt dieser minimale koordinierte Lohn.

Ab welchem Lohn bin ich obligatorisch BVG-versichert?

Ab einem Jahreslohn von 22'680 CHF (Eintrittsschwelle 2026) bei einem Arbeitgeber. Darunter besteht keine obligatorische Versicherungspflicht. Sparbeiträge (Altersgutschriften) werden ab dem 25. Altersjahr erhoben, davor ist nur das Risiko (Tod und Invalidität) versichert.

Wie hoch ist der BVG-Sparbeitrag?

Die obligatorische Altersgutschrift ist ein Prozentsatz des koordinierten Lohns, gestaffelt nach Alter: 25 bis 34 Jahre 7 Prozent, 35 bis 44 Jahre 10 Prozent, 45 bis 54 Jahre 15 Prozent, 55 bis 65 Jahre 18 Prozent. Der Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte. Viele Kassen bieten über dem Obligatorium bessere Pläne an.

Was ist der Koordinationsabzug und warum gibt es ihn?

Der Koordinationsabzug beträgt 2026 26'460 CHF und entspricht 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente von 30'240 CHF. Er wird vom Jahreslohn abgezogen, bevor der in der Pensionskasse versicherte Lohn berechnet wird. Der Grund: Der untere Lohnteil ist bereits über die AHV (1. Säule) versichert — die 2. Säule versichert nur den Teil darüber. Deshalb heisst das Ergebnis koordinierter Lohn: Die beiden Säulen werden aufeinander abgestimmt, damit derselbe Lohnteil nicht doppelt versichert wird.

Wie hoch ist der BVG-Mindestzinssatz 2026?

Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 2026 1,25 Prozent. Mit diesem Satz muss die Pensionskasse das obligatorische Altersguthaben mindestens verzinsen. Der Bundesrat legt den Satz auf Empfehlung der Eidgenössischen BVG-Kommission fest. Viele Kassen verzinsen höher, wenn die Anlageerträge es zulassen; für überobligatorische Guthaben ist der Zins frei. Neben den Altersgutschriften ist der Zins der zweite Wachstumsmotor des Altersguthabens.

Sind die BVG-Grenzwerte 2026 gleich wie 2025?

Ja. Eintrittsschwelle (22'680), Koordinationsabzug (26'460), oberer Grenzbetrag (90'720) sowie minimaler (3'780) und maximaler (64'260) koordinierter Lohn sind 2026 unverändert gegenüber 2025.

Enthält der Rechner auch Risiko- und Verwaltungskosten?

Nein. Der Rechner zeigt die obligatorische Altersgutschrift, also den reinen Sparbeitrag. Prämien für Tod und Invalidität sowie Verwaltungskosten kommen je nach Pensionskasse dazu und stehen auf Ihrem Vorsorgeausweis.